Art. 4 WiföG

Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.03.2008 bis 31.12.9999

(1) Das Wirtschaftsförderungsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 59/1991, tritt außer Kraft.

(2) Der damit errichteteBurgenländische Wirtschaftsförderungsfonds wird als Wirtschaftsförderungsfonds gemäß § 7 dieses Gesetzes weitergeführtist aufzulösen und die Mittel dem Landeshaushalt zuzuführen.

Stand vor dem 03.03.2008

In Kraft vom 01.01.1994 bis 03.03.2008

(1) Das Wirtschaftsförderungsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 59/1991, tritt außer Kraft.

(2) Der damit errichteteBurgenländische Wirtschaftsförderungsfonds wird als Wirtschaftsförderungsfonds gemäß § 7 dieses Gesetzes weitergeführtist aufzulösen und die Mittel dem Landeshaushalt zuzuführen.

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