§ 1a NPG 1992 Zielsetzung

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2001 bis 31.12.9999

Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:

1.

den Bereich des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern, zu erhalten und weiterzuentwickeln;

2.

die für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern;

3.

den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorien II - Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN -International Union for Conservation of Nature und Natural Resources) zu erhalten und weiterzuentwickeln;

4.

die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;

5.

die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung, wahrzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2001 bis 31.12.9999

Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:

1.

den Bereich des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern, zu erhalten und weiterzuentwickeln;

2.

die für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern;

3.

den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorien II - Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN -International Union for Conservation of Nature und Natural Resources) zu erhalten und weiterzuentwickeln;

4.

die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;

5.

die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung, wahrzunehmen.

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