§ 2 NPG 1992 Verpflichtungen

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Das Land und die Nationalparkgemeinden (§ 10 Abs. 2) haben im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben und als Träger von Privatrechten

1.

Maßnahmen zur Einrichtung, Erhaltung und zum Betrieb des Nationalparkes sowie die hiefür notwendige Forschung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern sowie

2.

das Bewußtsein in der Bevölkerung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes zu entwickeln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Das Land und die Nationalparkgemeinden (§ 10 Abs. 2) haben im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben und als Träger von Privatrechten

1.

Maßnahmen zur Einrichtung, Erhaltung und zum Betrieb des Nationalparkes sowie die hiefür notwendige Forschung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern sowie

2.

das Bewußtsein in der Bevölkerung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes zu entwickeln.

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