§ 8 NPG 1992 Sonderbestimmungen

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2001 bis 31.12.9999

(1) Ausgenommen vom Verbot der §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 sind Maßnahmen zur Wahrung von Rechten auf Grund von Vereinbarungen mit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland sowie Aufenthalte zum Zwecke der Information in Anwesenheit von Organen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel.

1.

Maßnahmen zur Wahrung von Rechten aufgrund von Vereinbarungen mit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland sowie

2.

Maßnahmen und Vorhaben der Nationalparkgesellschaft, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 erforderlich sind.

(2) Im Einzelfall können Ausnahmen vom Verbotim Einvernehmen mit dem Nationalparkdirektor (§ 18) und dem Wissenschaftlichen Leiter (§ 20) auf Flächen der Natur- und Bewahrungszonen (§§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 nach Anhörung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bewilligt werden, wenn der Eingriff oder der Aufenthalt zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.)

a)

in Ausführung der §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 3, zweckdienliche wissenschaftliche Forschungen, die laufende Kontrolle (Monitoring) und die Beweissicherung und

b)

auf Flächen des § 7 Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 6

durchgeführt werden.

(3) Im EinzelfallUnbeschadet der Regelungen der Abs. 1 und 2 können Ausnahmen vom Verbot des § 7 Abs. 2 nach Anhörung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkeldes Nationalparkdirektors (§ 18) und des Wissenschaftlichen Leiters (§ 20) bewilligt werden, wenn

1.

die Maßnahme im Zusammenhang mit der Durchführung des Managementplanes (Aufgabenerfüllung gemäß § 7 Abs. 4§ 12 Abs. 1 Z 1 ) steht oder

2.

die Maßnahme im Zusammenhang mit naturnahen Erholungsformen, der Kultur, der Bildung oder der Umwelterziehung (gemäß § 45 Abs. 4 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991, steht oder

3.

der Eingriff oder der Aufenthalt zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ausschließlich für wissenschaftliche Institutionen erforderlich ist oder

34.

die Maßnahme der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender Anlagen dient

und mit den Zielen des Nationalparkes vereinbar ist.

und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Ökosysteme oder Populationen mit den Zielen des Nationalparkes vereinbar sind.

(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Bewilligungen gemäß Abs. 3 dürfen den Bestimmungen der §§ 22c Abs. 2 und 22d Abs. 1 bis 4 des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, nicht widersprechen.

Stand vor dem 05.11.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 05.11.2001

(1) Ausgenommen vom Verbot der §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 sind Maßnahmen zur Wahrung von Rechten auf Grund von Vereinbarungen mit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland sowie Aufenthalte zum Zwecke der Information in Anwesenheit von Organen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel.

1.

Maßnahmen zur Wahrung von Rechten aufgrund von Vereinbarungen mit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland sowie

2.

Maßnahmen und Vorhaben der Nationalparkgesellschaft, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 erforderlich sind.

(2) Im Einzelfall können Ausnahmen vom Verbotim Einvernehmen mit dem Nationalparkdirektor (§ 18) und dem Wissenschaftlichen Leiter (§ 20) auf Flächen der Natur- und Bewahrungszonen (§§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 nach Anhörung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bewilligt werden, wenn der Eingriff oder der Aufenthalt zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.)

a)

in Ausführung der §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 3, zweckdienliche wissenschaftliche Forschungen, die laufende Kontrolle (Monitoring) und die Beweissicherung und

b)

auf Flächen des § 7 Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 6

durchgeführt werden.

(3) Im EinzelfallUnbeschadet der Regelungen der Abs. 1 und 2 können Ausnahmen vom Verbot des § 7 Abs. 2 nach Anhörung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkeldes Nationalparkdirektors (§ 18) und des Wissenschaftlichen Leiters (§ 20) bewilligt werden, wenn

1.

die Maßnahme im Zusammenhang mit der Durchführung des Managementplanes (Aufgabenerfüllung gemäß § 7 Abs. 4§ 12 Abs. 1 Z 1 ) steht oder

2.

die Maßnahme im Zusammenhang mit naturnahen Erholungsformen, der Kultur, der Bildung oder der Umwelterziehung (gemäß § 45 Abs. 4 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991, steht oder

3.

der Eingriff oder der Aufenthalt zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ausschließlich für wissenschaftliche Institutionen erforderlich ist oder

34.

die Maßnahme der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender Anlagen dient

und mit den Zielen des Nationalparkes vereinbar ist.

und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Ökosysteme oder Populationen mit den Zielen des Nationalparkes vereinbar sind.

(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Bewilligungen gemäß Abs. 3 dürfen den Bestimmungen der §§ 22c Abs. 2 und 22d Abs. 1 bis 4 des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, nicht widersprechen.

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