§ 58a StL 1992

Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit darf die Stadt nur solche Kassenkredite aufnehmen,

1.

die auf Euro lauten und

2.

für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist.

Diese sind binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen 40 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres nicht überschreiten. Für Kassenkredite gelten die Bestimmungen des § 58 nicht.

(2) Kassenkredite dürfen auch zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden, wenn

1.

die Einzahlung, zu deren Vorfinanzierung der Kassenkredit herangezogen wird, im selben Rechnungsjahr gesichert ist und

2.

die Rückzahlung des Kassenkredits binnen Jahresfrist dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Zur Sicherstellung der Liquidität der Stadt kann die Landesregierung für ein oder mehrere konkrete Rechnungsjahre durch Verordnung die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten gemäß Abs. 1 zweiter Satz bis zu 50 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des jeweils laufenden Rechnungsjahres anheben und die Verwendung der Kassenkredite im Rahmen des erhöhten Ausmaßes der angehobenen Höchstgrenze näher regeln. Beabsichtigt die Stadt, von einer so im Wege der Landesregierung erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, hat der Gemeinderat die konkrete Höhe des erforderlichen Kassenkreditrahmens zuvor mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2020)

(Anm: LGBl.Nr. 72/2019)

Stand vor dem 14.08.2020

In Kraft vom 17.09.2019 bis 14.08.2020

(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit darf die Stadt nur solche Kassenkredite aufnehmen,

1.

die auf Euro lauten und

2.

für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist.

Diese sind binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen 40 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres nicht überschreiten. Für Kassenkredite gelten die Bestimmungen des § 58 nicht.

(2) Kassenkredite dürfen auch zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden, wenn

1.

die Einzahlung, zu deren Vorfinanzierung der Kassenkredit herangezogen wird, im selben Rechnungsjahr gesichert ist und

2.

die Rückzahlung des Kassenkredits binnen Jahresfrist dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Zur Sicherstellung der Liquidität der Stadt kann die Landesregierung für ein oder mehrere konkrete Rechnungsjahre durch Verordnung die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten gemäß Abs. 1 zweiter Satz bis zu 50 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des jeweils laufenden Rechnungsjahres anheben und die Verwendung der Kassenkredite im Rahmen des erhöhten Ausmaßes der angehobenen Höchstgrenze näher regeln. Beabsichtigt die Stadt, von einer so im Wege der Landesregierung erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, hat der Gemeinderat die konkrete Höhe des erforderlichen Kassenkreditrahmens zuvor mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2020)

(Anm: LGBl.Nr. 72/2019)

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