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(2) Zur Erfüllung von Aufgaben des § 12 Abs. 1 kann die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel im Wege von Vereinbarungen oder Förderungen auch natürliche oder juristische Personen betrauen sowie unbeschadet der Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes Vereinbarungen abschließen (Vertragsnaturschutz).
(3) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der bestehenden Einrichtungen des Landes zu bedienen.
(2) Zur Erfüllung von Aufgaben des § 12 Abs. 1 kann die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel im Wege von Vereinbarungen oder Förderungen auch natürliche oder juristische Personen betrauen sowie unbeschadet der Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes Vereinbarungen abschließen (Vertragsnaturschutz).
(3) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der bestehenden Einrichtungen des Landes zu bedienen.