§ 18 NPG 1992 Nationalparkdirektor

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2001 bis 31.12.9999

(1) Der Nationalparkdirektor wird vom Vorstand auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Für die Dauer seiner Verhinderung wird der Nationalparkdirektor vom Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Der Name des Nationalparkdirektors ist nach seiner Bestellung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(2) Für die Bestellung und Abberufung des Nationalparkdirektors gelten die besonderen Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse des § 14 Abs. 3.

Stand vor dem 05.11.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 05.11.2001

(1) Der Nationalparkdirektor wird vom Vorstand auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Für die Dauer seiner Verhinderung wird der Nationalparkdirektor vom Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Der Name des Nationalparkdirektors ist nach seiner Bestellung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(2) Für die Bestellung und Abberufung des Nationalparkdirektors gelten die besonderen Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse des § 14 Abs. 3.

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