§ 22 NPG 1992 Nationalparkkommission

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2001 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörde (§ 32) wird zur Wahrung der Zielsetzungen dieses Gesetzes und zur Prüfung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel eine Nationalparkkommission eingerichtet.

(2) Die Landesregierung und der Bund entsenden in die Nationalparkkommission eine gleich hohe Zahl, zumindest aber 4je drei ständige Vertreter des Bundes und des Landes Burgenland. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied von der entsendenden Gebietskörperschaft zu bestellen. Bei Ausscheiden eines Vertreters ist unverzüglich ein weiteres Mitglied zu nominieren. An den Sitzungen der Kommission nehmen der Nationalparkdirektor und der Wissenschaftliche Leiter der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel mit beratender Stimme teil. Die Beiziehung von Sachverständigen mit beratender Stimme ist zulässig.

(3) Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen. Dabei ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und FamilieNationalparke zuständige Bundesminister zu hören.

(4) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einstimmig den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die übrigen Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung binnen drei Wochen einzuberufen.

(5) Die KommissionNationalparkkommission ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn allesämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindestens 6vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Sie entscheidet mit Einstimmigkeit. Stimmberechtigt sind nur die ständigen Vertreter des Landes und des Bundes.

Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.

(7) Die Nationalparkkommission nimmt die Berichte der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel entgegen und begutachtet den Entwurf des Voranschlages und des Arbeitsprogrammes (§ 15 Abs. 3 Z 1. und 6.) hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den Zielen des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel und den finanziellen Möglichkeitendieses Gesetzes und gibt darüber bis längsten 1. Mai eines jeden Jahres eine Stellungnahme an den für Nationalparke zuständigen Bundesminister und die Landesregierung und an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ab. Dabei sind auch in der Nationalparkregion (§ 10 Abs. 1) geplante Maßnahmen, sofernsoferne diese Auswirkungen auf den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel haben können, zu berücksichtigen. Die Nationalparkkommission kann jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nehmen und auch in Einzelfällen Berichte und Stellungnahmen verlangen.

(8) Die Verwaltungsgeschäfte der Nationalparkkommission sind von der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen.

Stand vor dem 05.11.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 05.11.2001

(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörde (§ 32) wird zur Wahrung der Zielsetzungen dieses Gesetzes und zur Prüfung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel eine Nationalparkkommission eingerichtet.

(2) Die Landesregierung und der Bund entsenden in die Nationalparkkommission eine gleich hohe Zahl, zumindest aber 4je drei ständige Vertreter des Bundes und des Landes Burgenland. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied von der entsendenden Gebietskörperschaft zu bestellen. Bei Ausscheiden eines Vertreters ist unverzüglich ein weiteres Mitglied zu nominieren. An den Sitzungen der Kommission nehmen der Nationalparkdirektor und der Wissenschaftliche Leiter der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel mit beratender Stimme teil. Die Beiziehung von Sachverständigen mit beratender Stimme ist zulässig.

(3) Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen. Dabei ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und FamilieNationalparke zuständige Bundesminister zu hören.

(4) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einstimmig den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die übrigen Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung binnen drei Wochen einzuberufen.

(5) Die KommissionNationalparkkommission ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn allesämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindestens 6vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Sie entscheidet mit Einstimmigkeit. Stimmberechtigt sind nur die ständigen Vertreter des Landes und des Bundes.

Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.

(7) Die Nationalparkkommission nimmt die Berichte der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel entgegen und begutachtet den Entwurf des Voranschlages und des Arbeitsprogrammes (§ 15 Abs. 3 Z 1. und 6.) hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den Zielen des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel und den finanziellen Möglichkeitendieses Gesetzes und gibt darüber bis längsten 1. Mai eines jeden Jahres eine Stellungnahme an den für Nationalparke zuständigen Bundesminister und die Landesregierung und an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ab. Dabei sind auch in der Nationalparkregion (§ 10 Abs. 1) geplante Maßnahmen, sofernsoferne diese Auswirkungen auf den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel haben können, zu berücksichtigen. Die Nationalparkkommission kann jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nehmen und auch in Einzelfällen Berichte und Stellungnahmen verlangen.

(8) Die Verwaltungsgeschäfte der Nationalparkkommission sind von der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen.

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