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(2) Die Kommission besteht aus
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(3) Die Mitglieder der Kommission haben einvernehmlich eine Geschäftsordnung für die Nationalparkkommission zu beschließen§ 25 NPG 1992 seit 31.12.2025 weggefallen. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über Art und Umfang der gemeinsamen Beratungen zu enthalten.
(4) Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen. Bei sämtlichen Sitzungen ist der für Nationalparke zuständige Bundesminister zu hören.
(5) Die Verwaltungsgeschäfte der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission sind von der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen.
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(2) Die Kommission besteht aus
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(3) Die Mitglieder der Kommission haben einvernehmlich eine Geschäftsordnung für die Nationalparkkommission zu beschließen§ 25 NPG 1992 seit 31.12.2025 weggefallen. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über Art und Umfang der gemeinsamen Beratungen zu enthalten.
(4) Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen. Bei sämtlichen Sitzungen ist der für Nationalparke zuständige Bundesminister zu hören.
(5) Die Verwaltungsgeschäfte der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission sind von der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen.