§ 25 NPG 1992 Die Österreichisch-Ungarische Nationalparkkommission

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2001 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgaben der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission sind

1.

die Koordinierung der Planung, Schaffung, Einrichtung und Erhaltung des Nationalparkes in beiden Staaten;

2.

die Behandlung von Angelegenheiten, die von gemeinsamem Interesse sind;

3.

die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Die Kommission besteht aus

1.

einem Vertreter des Bundesministers für Umwelt, Jugend und FamilieNationalparke zuständigen Bundesministers, einem Vertreter des Umweltbundesamtes, zwei von der Landesregierung zu bestellende Vertreter, dem Nationalparkdirektor und dem Wissenschaftlichen Leiter der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel als Vertreter der Republik Österreich,

2.

vier Vertreter des staatlichen Naturschutzes sowie dem Nationalparkdirektor und dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates aus dem ungarischen Bereich als Vertreter der Republik Ungarn.

(3) Die Mitglieder der Kommission haben einvernehmlich eine Geschäftsordnung für die Nationalparkkommission zu beschließen. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über Art und Umfang der gemeinsamen Beratungen zu enthalten.

(4) Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen. Bei sämtlichen Sitzungen ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und FamilieNationalparke zuständige Bundesminister zu hören.

(5) Die Verwaltungsgeschäfte der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission sind von der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen.

Stand vor dem 05.11.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 05.11.2001

(1) Die Aufgaben der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission sind

1.

die Koordinierung der Planung, Schaffung, Einrichtung und Erhaltung des Nationalparkes in beiden Staaten;

2.

die Behandlung von Angelegenheiten, die von gemeinsamem Interesse sind;

3.

die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Die Kommission besteht aus

1.

einem Vertreter des Bundesministers für Umwelt, Jugend und FamilieNationalparke zuständigen Bundesministers, einem Vertreter des Umweltbundesamtes, zwei von der Landesregierung zu bestellende Vertreter, dem Nationalparkdirektor und dem Wissenschaftlichen Leiter der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel als Vertreter der Republik Österreich,

2.

vier Vertreter des staatlichen Naturschutzes sowie dem Nationalparkdirektor und dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates aus dem ungarischen Bereich als Vertreter der Republik Ungarn.

(3) Die Mitglieder der Kommission haben einvernehmlich eine Geschäftsordnung für die Nationalparkkommission zu beschließen. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über Art und Umfang der gemeinsamen Beratungen zu enthalten.

(4) Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen. Bei sämtlichen Sitzungen ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und FamilieNationalparke zuständige Bundesminister zu hören.

(5) Die Verwaltungsgeschäfte der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission sind von der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen.

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