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(2) Die Nationalparkbetreuer sind berechtigt und verpflichtet auf Nationalparkflächen insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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(3) Die Nationalparkbetreuer sind befugt, Personen, die auf Natur- oder Bewahrungszonen unbefugt Eingriffe vornehmen oder die der Aufforderung zum sofortigen Verlassen der Nationalparkflächen keine Folge leisten, durch Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am Eingriff zu hindern und ihre Entfernung aus den Nationalparkflächen durchzusetzen, soferne dies auf andere Weise nicht möglich ist. Die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt ist vorher anzudrohen.
(4) Die Kennzeichnung der Nationalparkbetreuer ist durch Verordnung zu regeln.
(2) Die Nationalparkbetreuer sind berechtigt und verpflichtet auf Nationalparkflächen insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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(3) Die Nationalparkbetreuer sind befugt, Personen, die auf Natur- oder Bewahrungszonen unbefugt Eingriffe vornehmen oder die der Aufforderung zum sofortigen Verlassen der Nationalparkflächen keine Folge leisten, durch Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am Eingriff zu hindern und ihre Entfernung aus den Nationalparkflächen durchzusetzen, soferne dies auf andere Weise nicht möglich ist. Die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt ist vorher anzudrohen.
(4) Die Kennzeichnung der Nationalparkbetreuer ist durch Verordnung zu regeln.