§ 26 NPG 1992 Überwachung der Nationalparkfläche

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2001 bis 31.12.9999

(1) An der Vollziehung dieses Gesetzes haben hauptamtliche Naturschutzorgane (§ 61 ff NG 1990) als Nationalparkbetreuer mitzuwirken. Diese sind unbeschadet der Aufgabe nach Abs. 2 verpflichtet, in geeigneter Weise über rechtliche und fachliche Angelegenheiten zu informieren und zu beraten.

(2) Die NaturschutzorganeNationalparkbetreuer sind berechtigt und verpflichtet auf Nationalparkflächen insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Personen, die Natur- oder Bewahrungszonen unbefugt betreten, auf diesen Aufenthalt nehmen oder Eingriffe vornehmen, anzuhalten, ihre Person festzustellen und sie zum sofortigen Verlassen der Nationalparkflächen aufzufordern;

2.

Pflanzen oder Tiere in allen ihren Entwicklungsformen zur Sicherung des Verfalles vorläufig zu beschlagnahmen. Die Bestimmungen der §§ 65 Abs. 1 lit. b, letzter Satz und 78 Abs. 5 NG 1990 finden sinngemäß Anwendung;

3.

die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach solchen Gegenständen zu durchsuchen.

(3) Die NaturschutzorganeNationalparkbetreuer sind befugt, Personen, die auf Natur- oder Bewahrungszonen unbefugt Eingriffe vornehmen oder die der Aufforderung zum sofortigen Verlassen der Nationalparkflächen keine Folge leisten, durch Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am Eingriff zu hindern und ihre Entfernung aus den Nationalparkflächen durchzusetzen, soferne dies auf andere Weise nicht möglich ist. Die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt ist vorher anzudrohen.

(4) Die Kennzeichnung der Nationalparkbetreuer ist durch Verordnung zu regeln.

Stand vor dem 05.11.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 05.11.2001

(1) An der Vollziehung dieses Gesetzes haben hauptamtliche Naturschutzorgane (§ 61 ff NG 1990) als Nationalparkbetreuer mitzuwirken. Diese sind unbeschadet der Aufgabe nach Abs. 2 verpflichtet, in geeigneter Weise über rechtliche und fachliche Angelegenheiten zu informieren und zu beraten.

(2) Die NaturschutzorganeNationalparkbetreuer sind berechtigt und verpflichtet auf Nationalparkflächen insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Personen, die Natur- oder Bewahrungszonen unbefugt betreten, auf diesen Aufenthalt nehmen oder Eingriffe vornehmen, anzuhalten, ihre Person festzustellen und sie zum sofortigen Verlassen der Nationalparkflächen aufzufordern;

2.

Pflanzen oder Tiere in allen ihren Entwicklungsformen zur Sicherung des Verfalles vorläufig zu beschlagnahmen. Die Bestimmungen der §§ 65 Abs. 1 lit. b, letzter Satz und 78 Abs. 5 NG 1990 finden sinngemäß Anwendung;

3.

die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach solchen Gegenständen zu durchsuchen.

(3) Die NaturschutzorganeNationalparkbetreuer sind befugt, Personen, die auf Natur- oder Bewahrungszonen unbefugt Eingriffe vornehmen oder die der Aufforderung zum sofortigen Verlassen der Nationalparkflächen keine Folge leisten, durch Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am Eingriff zu hindern und ihre Entfernung aus den Nationalparkflächen durchzusetzen, soferne dies auf andere Weise nicht möglich ist. Die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt ist vorher anzudrohen.

(4) Die Kennzeichnung der Nationalparkbetreuer ist durch Verordnung zu regeln.

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