§ 27 NPG 1992 Kennzeichnung des Nationalparkes

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Natur- oder Bewahrungszonen sowie Informationstafeln, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu errichten. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparkes sind von den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Natur- oder Bewahrungszonen sowie Informationstafeln, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu errichten. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparkes sind von den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

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