§ 31 NPG 1992 (weggefallen)

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Vor Erlassung oder Änderung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind die betroffenen Gemeinden, der Raumplanungsbeirat, der Naturschutzbeirat, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, die jeweiligen örtlichen Interessensgemeinschaften der Grundeigentümer, der für Nationalparke zuständige Bundesminister sowie die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel zu hören§ 31 NPG 1992 seit 31.12.2025 weggefallen.

(2) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel und die jeweilige örtliche Interessensgemeinschaft sind vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 29 zu hören.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 06.11.2001 bis 31.12.2025
(1) Vor Erlassung oder Änderung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind die betroffenen Gemeinden, der Raumplanungsbeirat, der Naturschutzbeirat, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, die jeweiligen örtlichen Interessensgemeinschaften der Grundeigentümer, der für Nationalparke zuständige Bundesminister sowie die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel zu hören§ 31 NPG 1992 seit 31.12.2025 weggefallen.

(2) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel und die jeweilige örtliche Interessensgemeinschaft sind vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 29 zu hören.

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