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Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 26 Abs. 2 1. bis 3. und Abs. 3) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 26 Abs. 2 1. bis 3. und Abs. 3) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.