§ 18 TDG Vorwarnmechanismus

Dienstleistungsgesetz - TDG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, so hat sie im Weg der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und die Europäische Kommission zu informieren, wenn eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.

(2) Die Verbindungsstelle hat Meldungen anderer EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungs-Richtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.

(3) Wenn dies zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Weg der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Europäischen Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an sie richten.

(4) Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung nach Abs. 1 oder 2 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 14.12.2011 bis 31.12.2013

(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, so hat sie im Weg der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und die Europäische Kommission zu informieren, wenn eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.

(2) Die Verbindungsstelle hat Meldungen anderer EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungs-Richtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.

(3) Wenn dies zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Weg der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Europäischen Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an sie richten.

(4) Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung nach Abs. 1 oder 2 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

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