§ 34 StW 1992

Statut für die Stadt Wels 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Im Rahmen des dem einzelnen Mitglied des Stadtsenates gemäß § 32 Abs. 6 unterstellten Geschäftsbereiches obliegt ihm auch die Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat.

(2) Einzelne, an sich der kollegialen Zuständigkeit des Stadtsenates vorbehaltene Angelegenheiten können vom Stadtsenat mit Verordnung ganz oder zum Teil auf den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) bzw. auf das gemäß § 32 Abs. 6 zuständige Mitglied des Stadtsenates übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Ein Beschluß über diese Übertragung oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.

(3) Einzelne, der unter § 32 Abs. 7 fallenden Geschäftsfälle unterliegen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates jedoch dann, wenn der Stadtsenat dies beschließt.

(4) Jedes Mitglied des Stadtsenates kann fallweise für eine von ihm gemäß § 32 Abs. 7 zu besorgende Angelegenheit die kollegiale Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates beantragen.

(5) In den in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten sowie in den gemäß § 50 Abs. 2 übertragenen Angelegenheiten sind die Geschäfte unter der Leitung und nach den Weisungen des nach der Geschäftseinteilung des Stadtsenates sowie nach § 50 Abs. 2 zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates zu besorgen. Die Weisungen sind in der Regel dem (der) leitenden Bediensteten zu erteilen.

(6) Das nach der Geschäftseinteilung zuständige Mitglied des Stadtsenates hat den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zum Zweck der Koordinierung über die gemäß § 32 Abs. 7 zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen zu unterrichten, soweit es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Mitgliedes des Stadtsenates (§ 32 Abs. 6) berührt wird. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Geschäftseinteilung zu treffen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 01.02.1992 bis 12.07.2019

(1) Im Rahmen des dem einzelnen Mitglied des Stadtsenates gemäß § 32 Abs. 6 unterstellten Geschäftsbereiches obliegt ihm auch die Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat.

(2) Einzelne, an sich der kollegialen Zuständigkeit des Stadtsenates vorbehaltene Angelegenheiten können vom Stadtsenat mit Verordnung ganz oder zum Teil auf den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) bzw. auf das gemäß § 32 Abs. 6 zuständige Mitglied des Stadtsenates übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Ein Beschluß über diese Übertragung oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.

(3) Einzelne, der unter § 32 Abs. 7 fallenden Geschäftsfälle unterliegen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates jedoch dann, wenn der Stadtsenat dies beschließt.

(4) Jedes Mitglied des Stadtsenates kann fallweise für eine von ihm gemäß § 32 Abs. 7 zu besorgende Angelegenheit die kollegiale Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates beantragen.

(5) In den in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten sowie in den gemäß § 50 Abs. 2 übertragenen Angelegenheiten sind die Geschäfte unter der Leitung und nach den Weisungen des nach der Geschäftseinteilung des Stadtsenates sowie nach § 50 Abs. 2 zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates zu besorgen. Die Weisungen sind in der Regel dem (der) leitenden Bediensteten zu erteilen.

(6) Das nach der Geschäftseinteilung zuständige Mitglied des Stadtsenates hat den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zum Zweck der Koordinierung über die gemäß § 32 Abs. 7 zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen zu unterrichten, soweit es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Mitgliedes des Stadtsenates (§ 32 Abs. 6) berührt wird. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Geschäftseinteilung zu treffen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

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