§ 6 IWO 2011 Wählbarkeit

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2023 bis 31.12.9999
(1) In den Gemeinderat wählbar ist jeder Unionsbürger, der

a)

in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat,

b)

von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist und

c)

spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, ist in den Gemeinderat nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

(2) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Stadtsenates verlustig erklärt wurden.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

  1. (1)Absatz einsIn den Gemeinderat wählbar ist jeder Unionsbürger, der
    1. a)Litera ain der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,
    2. b)Litera bvon der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist und
    3. c)Litera cspätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    Ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, ist in den Gemeinderat nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
  2. (2)Absatz 2Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Stadtsenates verlustig erklärt wurden.Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Absatz eins, wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Stadtsenates verlustig erklärt wurden.
  3. (3)Absatz 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins und 2 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

Stand vor dem 09.06.2023

In Kraft vom 14.12.2011 bis 09.06.2023
(1) In den Gemeinderat wählbar ist jeder Unionsbürger, der

a)

in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat,

b)

von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist und

c)

spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, ist in den Gemeinderat nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

(2) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Stadtsenates verlustig erklärt wurden.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

  1. (1)Absatz einsIn den Gemeinderat wählbar ist jeder Unionsbürger, der
    1. a)Litera ain der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,
    2. b)Litera bvon der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist und
    3. c)Litera cspätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    Ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, ist in den Gemeinderat nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
  2. (2)Absatz 2Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Stadtsenates verlustig erklärt wurden.Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Absatz eins, wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Stadtsenates verlustig erklärt wurden.
  3. (3)Absatz 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins und 2 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

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