§ 15 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) In jeder Gemeinde hat grundsätzlich eine von tauglichen und unbescholtenen Mitgliedern gebildete Orts-(Stadt-)feuerwehr zu bestehen.

(2) Als tauglich im Sinne des Abs§ 15 Bgld. 1 gilt jede Person, die in der jeweiligen Gemeinde einen Wohnsitz hat, das 16FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen., jedoch noch nicht das 65. Lebenjahr vollendet hat und die körperliche und geistige Eignung für den Dienst in der Feuerwehr besitzt. Als unbescholten im Sinne des Abs. 1 gilt jede Person, die nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wobei getilgte Verurteilungen außer Betracht bleiben.

(3) In Gemeinden mit mehreren Ortschaften (§ 1 Abs. 1 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013) kann für jede Ortschaft eine Ortsfeuerwehr gebildet werden, wenn eine genügende Anzahl geeigneter Mitglieder zur Verfügung steht.

(4) Wenn in einer Ortschaft einer Gemeinde keine genügende Anzahl geeigneter Mitglieder zur Verfügung steht, ist für mehrere Ortschaften eine gemeinsame Orts-(Stadt-)feuerwehr zu bilden. Wenn in einer Gemeinde keine genügende Anzahl geeigneter Mitglieder zur Verfügung steht, ist mit einer oder mehreren Gemeinden nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten einer Vereinbarung über die Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr abzuschließen. Kommt eine derartige Vereinbarung nicht zustande, hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten die Feuerwehr einer Gemeinde zu bestimmen, die die Aufgaben der Feuerwehr gegen Kostenersatz wahrzunehmen hat.

(5) Bei der Festlegung des Kostenersatzes (Abs. 4) durch die Landesregierung ist auf die Einwohnerzahl, die Flächenausdehnung, die Besiedlungsdichte sowie die bauliche und industrielle Struktur und Entwicklung Bedacht zu nehmen.

(6) Die Orts-(Stadt-)feuerwehr hat jedem Feuerwehrmitglied einen Feuerwehrpass auszustellen. Der Feuerwehrpass ist mit den Abmessungen von mindestens 54 x 85 mm aus widerstandsfähigem Material herzustellen und hat den Namen, das Geburtsdatum und das Lichtbild des Inhabers sowie das Ausstellungsdatum zu enthalten. Bei der Ausstellung des Feuerwehrpasses bedient sich die Orts-(Stadt-)feuerwehr des Landesfeuerwehrverbandes als Dienstleister.

(7) Ein Mitglied einer Orts-(Stadt-)feuerwehr (Stammfeuerwehr) kann auf eigenen Wunsch von einer anderen Orts-(Stadt-)feuerwehr (Zweitfeuerwehr) zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen werden. Dabei ist das betreffende Mitglied hinsichtlich der Rechte und Pflichten den Mitgliedern der Stammfeuerwehr gleichgestellt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2019
(1) In jeder Gemeinde hat grundsätzlich eine von tauglichen und unbescholtenen Mitgliedern gebildete Orts-(Stadt-)feuerwehr zu bestehen.

(2) Als tauglich im Sinne des Abs§ 15 Bgld. 1 gilt jede Person, die in der jeweiligen Gemeinde einen Wohnsitz hat, das 16FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen., jedoch noch nicht das 65. Lebenjahr vollendet hat und die körperliche und geistige Eignung für den Dienst in der Feuerwehr besitzt. Als unbescholten im Sinne des Abs. 1 gilt jede Person, die nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wobei getilgte Verurteilungen außer Betracht bleiben.

(3) In Gemeinden mit mehreren Ortschaften (§ 1 Abs. 1 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013) kann für jede Ortschaft eine Ortsfeuerwehr gebildet werden, wenn eine genügende Anzahl geeigneter Mitglieder zur Verfügung steht.

(4) Wenn in einer Ortschaft einer Gemeinde keine genügende Anzahl geeigneter Mitglieder zur Verfügung steht, ist für mehrere Ortschaften eine gemeinsame Orts-(Stadt-)feuerwehr zu bilden. Wenn in einer Gemeinde keine genügende Anzahl geeigneter Mitglieder zur Verfügung steht, ist mit einer oder mehreren Gemeinden nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten einer Vereinbarung über die Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr abzuschließen. Kommt eine derartige Vereinbarung nicht zustande, hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten die Feuerwehr einer Gemeinde zu bestimmen, die die Aufgaben der Feuerwehr gegen Kostenersatz wahrzunehmen hat.

(5) Bei der Festlegung des Kostenersatzes (Abs. 4) durch die Landesregierung ist auf die Einwohnerzahl, die Flächenausdehnung, die Besiedlungsdichte sowie die bauliche und industrielle Struktur und Entwicklung Bedacht zu nehmen.

(6) Die Orts-(Stadt-)feuerwehr hat jedem Feuerwehrmitglied einen Feuerwehrpass auszustellen. Der Feuerwehrpass ist mit den Abmessungen von mindestens 54 x 85 mm aus widerstandsfähigem Material herzustellen und hat den Namen, das Geburtsdatum und das Lichtbild des Inhabers sowie das Ausstellungsdatum zu enthalten. Bei der Ausstellung des Feuerwehrpasses bedient sich die Orts-(Stadt-)feuerwehr des Landesfeuerwehrverbandes als Dienstleister.

(7) Ein Mitglied einer Orts-(Stadt-)feuerwehr (Stammfeuerwehr) kann auf eigenen Wunsch von einer anderen Orts-(Stadt-)feuerwehr (Zweitfeuerwehr) zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen werden. Dabei ist das betreffende Mitglied hinsichtlich der Rechte und Pflichten den Mitgliedern der Stammfeuerwehr gleichgestellt.

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