§ 12 IWO 2011

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Für jeden Wahlsprengel ist eine Sprengelwahlbehörde zu bilden.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und mindestens drei Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Gemeinderat hat unter Berücksichtigung der zahlenmäßigen Stärke der im Gemeinderat vertretenen Parteien die Anzahl der Beisitzer für alle Sprengelwahlbehörden unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erster Satz einheitlich festzulegen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 14.12.2011 bis 30.06.2020

(1) Für jeden Wahlsprengel ist eine Sprengelwahlbehörde zu bilden.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und mindestens drei Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Gemeinderat hat unter Berücksichtigung der zahlenmäßigen Stärke der im Gemeinderat vertretenen Parteien die Anzahl der Beisitzer für alle Sprengelwahlbehörden unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erster Satz einheitlich festzulegen.

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