§ 18 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant hat Feuerwehrmitglieder, die sich für den Feuerwehrdienst als ungeeignet erweisen (§ 15§ 18 ), oder die ihre Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzen, nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters aus dem Feuerwehrdienst zu entlassenBgld.

(2) Feuerwehrmitglieder können den Dienst unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2019
(1) Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant hat Feuerwehrmitglieder, die sich für den Feuerwehrdienst als ungeeignet erweisen (§ 15§ 18 ), oder die ihre Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzen, nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters aus dem Feuerwehrdienst zu entlassenBgld.

(2) Feuerwehrmitglieder können den Dienst unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

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