§ 14 IWO 2011

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Hauptwahlbehörde hat zu beschließen, welche dieser Sprengelwahlbehörde(n) den Wahlakt der Sonderwahlbehörde(n) zu übernehmen und sodann die Wahlkuverts jener Wähler, die ihre Stimme vor der Sonderwahlbehörde (den Sonderwahlbehörden) abgegeben haben, auszuwerten hat (haben).

(2) Die Hauptwahlbehörde hat ihren Beschluss nach Abs. 1 spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu fassen und unverzüglich durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.2019

(1) Die Hauptwahlbehörde hat zu beschließen, welche dieser Sprengelwahlbehörde(n) den Wahlakt der Sonderwahlbehörde(n) zu übernehmen und sodann die Wahlkuverts jener Wähler, die ihre Stimme vor der Sonderwahlbehörde (den Sonderwahlbehörden) abgegeben haben, auszuwerten hat (haben).

(2) Die Hauptwahlbehörde hat ihren Beschluss nach Abs. 1 spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu fassen und unverzüglich durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

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