§ 52 StW 1992

Statut für die Stadt Wels 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für die Führung des Haushaltes ist.

(2) Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmungen und die Voranschläge der vonin der Verwaltung der Stadt verwaltetenstehenden Fonds, denen keine ohne Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Voranschlages. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 01.02.1992 bis 12.07.2019

(1) Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für die Führung des Haushaltes ist.

(2) Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmungen und die Voranschläge der vonin der Verwaltung der Stadt verwaltetenstehenden Fonds, denen keine ohne Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Voranschlages. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

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