§ 52a StW 1992

Statut für die Stadt Wels 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Stadt hatzu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu errechnen. Im Übrigen sind die Mittelaufbringungen unter Bedachtnahme aufBerücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Rechnungsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Rechnungsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschrift nur dann zulässig, wenn besondere Umstände ein höheres Steueraufkommen gesichert scheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die Finanzplanungen des Bundes und des Landes eine über den einjährigen Planungszeitraum des Voranschlages hinausreichende mehrjährige Planung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Finanzplanes für einen Zeitraum von drei Finanzjahren nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu erstellensich daraus rechnungsmäßig ergebenden zusätzlichen Mittelaufbringungen nicht hinausgegangen werden.

(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht ausDie Mittelverwendungen dürfen nur mit dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Der mittelfristige Einnahmen- und Ausgabenplan enthält alle voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben, soweit es sich nicht um Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen handelt, für jedes Finanzjahr der Planperiode. Der mittelfristige Investitionsplan enthält die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiodesachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.

(3) Der vomSoweit es die finanzielle Lage der Stadt gestattet und der Haushaltsausgleich dadurch nicht gefährdet wird, sollen Haushaltsrücklagen angelegt werden, denen der Gemeinderat beschlossene mittelfristige Finanzplaneine bestimmte Zweckwidmung geben kann, oder jährliche Zuführungen zu diesen Haushaltsrücklagen veranschlagt werden. Die Bildung von Haushaltsrücklagen ist beinur mit gleichzeitiger Dotierung von Zahlungsmittelreserven zulässig.

(4) Im Finanzierungshaushalt soll das Ergebnis der Erstellunglaufenden Geschäftstätigkeit und jedes investive Einzelvorhaben ausgeglichen erstellt werden.

(5) Ein nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht soll angestrebt werden. Bei der Veranschlagung des VoranschlagesErgebnishaushalts ist daher insbesondere darauf Bedacht zu berücksichtigennehmen, dass ein positives Nettoergebnis ausgewiesen werden soll.

(6) Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleichErgebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegenden internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 1/2005LGBl. Nr. 52/2019)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 01.02.1992 bis 12.07.2019

(1) Die Stadt hatzu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu errechnen. Im Übrigen sind die Mittelaufbringungen unter Bedachtnahme aufBerücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Rechnungsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Rechnungsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschrift nur dann zulässig, wenn besondere Umstände ein höheres Steueraufkommen gesichert scheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die Finanzplanungen des Bundes und des Landes eine über den einjährigen Planungszeitraum des Voranschlages hinausreichende mehrjährige Planung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Finanzplanes für einen Zeitraum von drei Finanzjahren nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu erstellensich daraus rechnungsmäßig ergebenden zusätzlichen Mittelaufbringungen nicht hinausgegangen werden.

(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht ausDie Mittelverwendungen dürfen nur mit dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Der mittelfristige Einnahmen- und Ausgabenplan enthält alle voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben, soweit es sich nicht um Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen handelt, für jedes Finanzjahr der Planperiode. Der mittelfristige Investitionsplan enthält die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiodesachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.

(3) Der vomSoweit es die finanzielle Lage der Stadt gestattet und der Haushaltsausgleich dadurch nicht gefährdet wird, sollen Haushaltsrücklagen angelegt werden, denen der Gemeinderat beschlossene mittelfristige Finanzplaneine bestimmte Zweckwidmung geben kann, oder jährliche Zuführungen zu diesen Haushaltsrücklagen veranschlagt werden. Die Bildung von Haushaltsrücklagen ist beinur mit gleichzeitiger Dotierung von Zahlungsmittelreserven zulässig.

(4) Im Finanzierungshaushalt soll das Ergebnis der Erstellunglaufenden Geschäftstätigkeit und jedes investive Einzelvorhaben ausgeglichen erstellt werden.

(5) Ein nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht soll angestrebt werden. Bei der Veranschlagung des VoranschlagesErgebnishaushalts ist daher insbesondere darauf Bedacht zu berücksichtigennehmen, dass ein positives Nettoergebnis ausgewiesen werden soll.

(6) Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleichErgebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegenden internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 1/2005LGBl. Nr. 52/2019)

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