§ 53 StW 1992

Statut für die Stadt Wels 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat hat den Voranschlag für jedes Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden Jahres festzustellen. Vor Erstellung des VoranschlagesVoranschlags ist das jeweils zuständige Mitglied des StadtsenatesStadtsenats zu hören.

(2) Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens sechsvier Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen. Gemeinsam mit dem Voranschlagsentwurf für das folgende Rechnungsjahr kann auch ein Voranschlagsentwurf für das nächstfolgende Rechnungsjahr vorgelegt werden, sofern dies aus Gründen der Planbarkeit und Steuerbarkeit zweckmäßig und im Hinblick auf die Einschätzbarkeit der Finanzentwicklung über diesen längeren Zeitraum sinnvoll ist.

(3) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Voranschlagsentwurf eine Woche im Magistrat während einer Wocheder Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die AuflegungAuflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht öffentlichmit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Voranschlagsentwurf schriftliche Einwendungen beim Magistrat einzubringen. Schriftlich eingebrachte ErinnerungenSolche Einwendungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.

(4) Der Voranschlag hat einen Vorbericht zu enthalten, der einen Überblick über die Entwicklung und die aktuelle Lage des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts anhand der im Voranschlag und im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan enthaltenen Informationen und der Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts gibt.

(5) Der Voranschlag ist gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Stadt bereitzuhalten.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 15.11.1997 bis 12.07.2019

(1) Der Gemeinderat hat den Voranschlag für jedes Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden Jahres festzustellen. Vor Erstellung des VoranschlagesVoranschlags ist das jeweils zuständige Mitglied des StadtsenatesStadtsenats zu hören.

(2) Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens sechsvier Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen. Gemeinsam mit dem Voranschlagsentwurf für das folgende Rechnungsjahr kann auch ein Voranschlagsentwurf für das nächstfolgende Rechnungsjahr vorgelegt werden, sofern dies aus Gründen der Planbarkeit und Steuerbarkeit zweckmäßig und im Hinblick auf die Einschätzbarkeit der Finanzentwicklung über diesen längeren Zeitraum sinnvoll ist.

(3) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Voranschlagsentwurf eine Woche im Magistrat während einer Wocheder Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die AuflegungAuflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht öffentlichmit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Voranschlagsentwurf schriftliche Einwendungen beim Magistrat einzubringen. Schriftlich eingebrachte ErinnerungenSolche Einwendungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.

(4) Der Voranschlag hat einen Vorbericht zu enthalten, der einen Überblick über die Entwicklung und die aktuelle Lage des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts anhand der im Voranschlag und im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan enthaltenen Informationen und der Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts gibt.

(5) Der Voranschlag ist gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Stadt bereitzuhalten.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

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