§ 26 IWO 2011

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Vor Beginn der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums ist von der Stadt in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle, wie Hausflur etc., eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Familiennamen und Vornamen der in diesem Haus wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen nach § 28 eingebracht werden können.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.06.2020

Vor Beginn der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums ist von der Stadt in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle, wie Hausflur etc., eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Familiennamen und Vornamen der in diesem Haus wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen nach § 28 eingebracht werden können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten