§ 27 IWO 2011

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsparteien auf deren Verlangen eine Ausfertigung der Wählerverzeichnisse unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag ihrerder Auflegung, kostenlos auszufolgen. Allfällige Änderungen oder Nachträge auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerverzeichnisse sind diesen Gemeinderatsparteien nachzusendensowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Auf die im Gemeinderat nicht vertretenen Wählergruppen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt werden kann.

(3) In den Abs. 1 und 2 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei und Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe.

(4) Die Übermittlung der Wählerverzeichnisse an Gemeinderatsparteien bzw. Wählergruppen ist auch im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig.

(5) Der Empfänger der Ausfertigungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 sowie der nach Abs. 4 übermittelten Wählerverzeichnisse hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.06.2020

(1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsparteien auf deren Verlangen eine Ausfertigung der Wählerverzeichnisse unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag ihrerder Auflegung, kostenlos auszufolgen. Allfällige Änderungen oder Nachträge auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerverzeichnisse sind diesen Gemeinderatsparteien nachzusendensowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Auf die im Gemeinderat nicht vertretenen Wählergruppen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt werden kann.

(3) In den Abs. 1 und 2 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei und Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe.

(4) Die Übermittlung der Wählerverzeichnisse an Gemeinderatsparteien bzw. Wählergruppen ist auch im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig.

(5) Der Empfänger der Ausfertigungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 sowie der nach Abs. 4 übermittelten Wählerverzeichnisse hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

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