§ 69 StW 1992 § 69

Statut für die Stadt Wels 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt.

(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Stadt, Angelegenheiten der Bediensteten der Stadt sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.

(3) Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- bzw. Nachname und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist vonin die Tagesordnung der Bürgermeisterin bzwnächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen. vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) § 33 Abs. 1 Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden

(Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 23.10.2015 bis 31.12.2018

(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt.

(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Stadt, Angelegenheiten der Bediensteten der Stadt sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.

(3) Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- bzw. Nachname und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist vonin die Tagesordnung der Bürgermeisterin bzwnächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen. vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) § 33 Abs. 1 Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden

(Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

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