§ 76 StW 1992 § 76

Statut für die Stadt Wels 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Erfüllt die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so kannhat ihr die Landesregierung mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schweren finanziellen Schadens fürZustands erforderlichen Maßnahmen binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Kommt die Stadt unbedingt notwendigender Aufforderung nicht rechtzeitig nach oder besteht Gefahr im Verzug, so hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen an Stelleanstelle und auf Kosten der Stadt selbst zu treffen, wenn diese unbedingt notwendig sind. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014)

(2) Vor Durchführung solcher Maßnahmen ist der Stadt eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.

(3) Der Landesregierung durch Maßnahmen nach Abs. 1 erwachsene,Die über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehendehinausgehenden Kosten sind der Stadt zum Ersatz vorzuschreiben.

(2) Eine unbedingte Notwendigkeit im Sinn des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn die Maßnahme

1.

der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder

2.

der Abwehr eines nicht bloß geringfügigen finanziellen Schadens für die Stadt

dient.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 29.05.2014 bis 31.12.2018

(1) Erfüllt die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so kannhat ihr die Landesregierung mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schweren finanziellen Schadens fürZustands erforderlichen Maßnahmen binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Kommt die Stadt unbedingt notwendigender Aufforderung nicht rechtzeitig nach oder besteht Gefahr im Verzug, so hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen an Stelleanstelle und auf Kosten der Stadt selbst zu treffen, wenn diese unbedingt notwendig sind. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014)

(2) Vor Durchführung solcher Maßnahmen ist der Stadt eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.

(3) Der Landesregierung durch Maßnahmen nach Abs. 1 erwachsene,Die über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehendehinausgehenden Kosten sind der Stadt zum Ersatz vorzuschreiben.

(2) Eine unbedingte Notwendigkeit im Sinn des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn die Maßnahme

1.

der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder

2.

der Abwehr eines nicht bloß geringfügigen finanziellen Schadens für die Stadt

dient.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

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