§ 78 StW 1992

Statut für die Stadt Wels 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Außer den in sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen bedarf die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Eigentum der Stadt im Wert von mehr als 5 % der Einnahmen des ordentlichen VoranschlagsEinzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des HaushaltsgleichgewichtsHaushaltsausgleichs verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Stadt mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis verbunden wäre. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(3) Genehmigungs- und anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte der Stadt werden erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung Dritten gegenüber rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrags die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt hierüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung bedarf, und die daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)

(4) Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden dadurch nicht berührt.

(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 12.07.2019

(1) Außer den in sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen bedarf die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Eigentum der Stadt im Wert von mehr als 5 % der Einnahmen des ordentlichen VoranschlagsEinzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des HaushaltsgleichgewichtsHaushaltsausgleichs verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Stadt mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis verbunden wäre. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(3) Genehmigungs- und anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte der Stadt werden erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung Dritten gegenüber rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrags die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt hierüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung bedarf, und die daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)

(4) Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden dadurch nicht berührt.

(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

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