§ 82 StW 1992 § 82

Statut für die Stadt Wels 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999
IX. HAUPTSTÜCK

§ 82

Fortführung der Verwaltung der Stadt bei Auflösung des Gemeinderates

(1) Bei Auflösung des Gemeinderates hat sich die Tätigkeit der gewählten Organe der Stadt bis zur Angelobung der neugewählten Organe auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.

(2) Ist die Fortführung der Verwaltung der Stadt auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert, so hat die Landesregierung bis zur Angelobung des (der) neugewählten Bürgermeisters (Bürgermeisterin) ein die Verwaltung provisorisch weiterführendes Organ einzusetzen, das die Bezeichnung Provisorische(r) Stadtverwalter (Stadtverwalterin) führt. Zum (Zur) Provisorischen Stadtverwalter (Stadtverwalterin) darf nur bestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Gemeindeverwaltung besitzt. Die Landesregierung hat zur Beratung des (der) Provisorischen Stadtverwalters (Stadtverwalterin) in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten gewesenen Wahlparteien einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestehenden Stadtsenat zu entsprechen hat. Der (Die) Provisorische Stadtverwalter (Stadtverwalterin) hat sich bei seiner (ihrer) Tätigkeit auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Er (Sie) hat nach der Neuwahl des Gemeinderates die konstituierende Sitzung einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(3) Zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bei der Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes oder des Bundes bleibt dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt.

(4) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Wochen nach Auflösung die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben.

Stand vor dem 28.02.1997

In Kraft vom 01.02.1992 bis 28.02.1997
IX. HAUPTSTÜCK

§ 82

Fortführung der Verwaltung der Stadt bei Auflösung des Gemeinderates

(1) Bei Auflösung des Gemeinderates hat sich die Tätigkeit der gewählten Organe der Stadt bis zur Angelobung der neugewählten Organe auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.

(2) Ist die Fortführung der Verwaltung der Stadt auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert, so hat die Landesregierung bis zur Angelobung des (der) neugewählten Bürgermeisters (Bürgermeisterin) ein die Verwaltung provisorisch weiterführendes Organ einzusetzen, das die Bezeichnung Provisorische(r) Stadtverwalter (Stadtverwalterin) führt. Zum (Zur) Provisorischen Stadtverwalter (Stadtverwalterin) darf nur bestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Gemeindeverwaltung besitzt. Die Landesregierung hat zur Beratung des (der) Provisorischen Stadtverwalters (Stadtverwalterin) in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten gewesenen Wahlparteien einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestehenden Stadtsenat zu entsprechen hat. Der (Die) Provisorische Stadtverwalter (Stadtverwalterin) hat sich bei seiner (ihrer) Tätigkeit auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Er (Sie) hat nach der Neuwahl des Gemeinderates die konstituierende Sitzung einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(3) Zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bei der Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes oder des Bundes bleibt dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt.

(4) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Wochen nach Auflösung die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten