§ 7 Bgld. SF Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung

Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn

1.

die Stiftungserklärung dem § 6 entspricht;

2.

der Stiftungszweck gemeinnützig oder wohltätigmildtätig ist und

a)

bei Stiftungen:

das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks hinreichend ist;

b)

bei Fonds:

das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszwecks hinreichend ist.

(2) Das Stiftungsvermögen ist insbesondere dann nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.

(3) Das Fondsvermögen ist dann hinreichend, wenn das gewidmete Fondsvermögen zum Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszwecks erwarten läßt.

Stand vor dem 14.06.2018

In Kraft vom 27.06.1995 bis 14.06.2018

(1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn

1.

die Stiftungserklärung dem § 6 entspricht;

2.

der Stiftungszweck gemeinnützig oder wohltätigmildtätig ist und

a)

bei Stiftungen:

das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks hinreichend ist;

b)

bei Fonds:

das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszwecks hinreichend ist.

(2) Das Stiftungsvermögen ist insbesondere dann nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.

(3) Das Fondsvermögen ist dann hinreichend, wenn das gewidmete Fondsvermögen zum Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszwecks erwarten läßt.

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