§ 37 IWO 2011

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Leiter der Hauptwahlbehörde die Zustellungsbevollmächtigten zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzubahnen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Hauptwahlbehörde diese Wählergruppen zum Beispiel durch das Beisetzen von Buchstaben oder der Namen der erstgenannten Wahlwerber unterscheidbar zu bezeichnen.

(2) Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat stattdessendie Hauptwahlbehörde die Kurzbezeichnung bei jener WählergruppeKurzbezeichnungen durch die Anfügung von arabischen Zahlen unterscheidend zu entfallenbezeichnen, diewobei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen ist, dessen Wählergruppe im zuletzt gewählten Gemeinderat nicht vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten oder nicht vertreten, so haben beide Kurzbezeichnungenist dabei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu entfallenbeginnen, der früher eingereicht wurde.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 23.08.2017 bis 30.06.2020

(1) Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Leiter der Hauptwahlbehörde die Zustellungsbevollmächtigten zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzubahnen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Hauptwahlbehörde diese Wählergruppen zum Beispiel durch das Beisetzen von Buchstaben oder der Namen der erstgenannten Wahlwerber unterscheidbar zu bezeichnen.

(2) Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat stattdessendie Hauptwahlbehörde die Kurzbezeichnung bei jener WählergruppeKurzbezeichnungen durch die Anfügung von arabischen Zahlen unterscheidend zu entfallenbezeichnen, diewobei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen ist, dessen Wählergruppe im zuletzt gewählten Gemeinderat nicht vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten oder nicht vertreten, so haben beide Kurzbezeichnungenist dabei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu entfallenbeginnen, der früher eingereicht wurde.

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