§ 18 Bgld. SF Besondere Voraussetzungen für die

Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Name einer Stiftung darf nur geändert werden, wenn sich der Personenname oder der Stiftungszweck, die dem Namen der Stiftung zugrundeliegen, geändert haben. Auch für Namensänderungen ist § 10 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.

(2) Der Sitz der Stiftung kann innerhalb des Burgenlandes geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist.

(3) Der Stiftungszweck und der durch die Stiftung begünstigte Personenkreis dürfen nur geändert werden, wenn die Stiftung ohne eine solche Änderung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht mehr erfüllen könnte oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätigmildtätig wäre.

(4) Das satzungsgemäß bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur geändert werden, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet bleibt.

(5) Die Bestimmungen der Stiftungssatzung über die Stiftungsorgane dürfen nur geändert werden, wenn der Stiftungskommissär sonst keinen Vorschlag für die Neubestellung von Stiftungsorganen (§ 16 Abs. 2) erstatten könnte oder wenn durch die Änderung die Verwaltung der Stiftung zweckmäßiger gestaltet werden könnte.

Stand vor dem 14.06.2018

In Kraft vom 27.06.1995 bis 14.06.2018

(1) Der Name einer Stiftung darf nur geändert werden, wenn sich der Personenname oder der Stiftungszweck, die dem Namen der Stiftung zugrundeliegen, geändert haben. Auch für Namensänderungen ist § 10 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.

(2) Der Sitz der Stiftung kann innerhalb des Burgenlandes geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist.

(3) Der Stiftungszweck und der durch die Stiftung begünstigte Personenkreis dürfen nur geändert werden, wenn die Stiftung ohne eine solche Änderung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht mehr erfüllen könnte oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätigmildtätig wäre.

(4) Das satzungsgemäß bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur geändert werden, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet bleibt.

(5) Die Bestimmungen der Stiftungssatzung über die Stiftungsorgane dürfen nur geändert werden, wenn der Stiftungskommissär sonst keinen Vorschlag für die Neubestellung von Stiftungsorganen (§ 16 Abs. 2) erstatten könnte oder wenn durch die Änderung die Verwaltung der Stiftung zweckmäßiger gestaltet werden könnte.

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