§ 20 Bgld. SF Auflösung von Stiftungen

Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Eine Stiftung (ein Fonds) ist auf ihren (seinen) Antrag oder von Amts wegen von der Behörde aufzulösen, wenn

1. a)

bei Stiftungen:

ein Stiftungsvermögen (§ 14 Abs. 2) nicht mehr vorhanden ist oder dessen Erträgnisse zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr ausreichen und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens besteht;

b)

bei Fonds:

ein Fondsvermögen (§ 14 Abs. 2) nicht mehr vorhanden ist oder zur Erfüllung des Fondszwecks nicht mehr ausreicht und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Fondsvermögens besteht;

2.

das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks - auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 18 Abs. 3) - nicht mehr ausreicht, eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens nicht besteht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Stiftung in einen Stiftungsfonds (§ 19) nicht vorliegen, oder

3.

der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätigmildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist und auch eine Änderung der Stiftungssatzung nach § 18 Abs. 3 nicht möglich ist.

(2) Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben der Stifter, die Stiftung sowie jene Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung deren Vermögen zufällt, Parteistellung.

(3) Die Entscheidung über die Auflösung ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung.

(4) Die Auflösung der Stiftung ist auf Kosten der Erwerber des Stiftungsvermögens (§ 21 Abs. 3) im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Im Falle der Auflösung gemäß Abs. 1 Z 1 trägt die Kosten der Verlautbarung das Land.

Stand vor dem 14.06.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.06.2018

(1) Eine Stiftung (ein Fonds) ist auf ihren (seinen) Antrag oder von Amts wegen von der Behörde aufzulösen, wenn

1. a)

bei Stiftungen:

ein Stiftungsvermögen (§ 14 Abs. 2) nicht mehr vorhanden ist oder dessen Erträgnisse zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr ausreichen und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens besteht;

b)

bei Fonds:

ein Fondsvermögen (§ 14 Abs. 2) nicht mehr vorhanden ist oder zur Erfüllung des Fondszwecks nicht mehr ausreicht und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Fondsvermögens besteht;

2.

das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks - auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 18 Abs. 3) - nicht mehr ausreicht, eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens nicht besteht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Stiftung in einen Stiftungsfonds (§ 19) nicht vorliegen, oder

3.

der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätigmildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist und auch eine Änderung der Stiftungssatzung nach § 18 Abs. 3 nicht möglich ist.

(2) Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben der Stifter, die Stiftung sowie jene Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung deren Vermögen zufällt, Parteistellung.

(3) Die Entscheidung über die Auflösung ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung.

(4) Die Auflösung der Stiftung ist auf Kosten der Erwerber des Stiftungsvermögens (§ 21 Abs. 3) im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Im Falle der Auflösung gemäß Abs. 1 Z 1 trägt die Kosten der Verlautbarung das Land.

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