§ 21 Bgld. SF Verfügung über vorhandene Vermögenswerte

Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Im Auflösungsbescheid ist auch über das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu verfügen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zustimmung den Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Fall der Auflösung der Stiftung das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder wohltätigenmildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Auflösungsbescheides noch vorhandene Stiftungsvermögen geht in das Eigentum der Personen über, die in diesem Bescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

Stand vor dem 14.06.2018

In Kraft vom 27.06.1995 bis 14.06.2018

(1) Im Auflösungsbescheid ist auch über das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu verfügen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zustimmung den Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Fall der Auflösung der Stiftung das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder wohltätigenmildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Auflösungsbescheides noch vorhandene Stiftungsvermögen geht in das Eigentum der Personen über, die in diesem Bescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

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