§ 23 Bgld. SF Stiftungs- und Fondsregister

Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, ein Register zu führen und auf Ansuchen Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben zu erteilen. In das Register kann jedermann Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen verlangen.

(2) Das Register hat hinsichtlich der Stiftungen und Fonds zu enthalten:

1.

den Namen, den Sitz und die Adresse;

2.

Angaben über den Zweck;

3.

Angaben über den begünstigten Personenkreis;

4.

die Namen und Adressen der Vertretungsorgane;

5.

den Tag der Errichtung sowie Angaben über allfällige

Satzungsänderungen, die Umwandlung oder Auflösung.

(3) In das Register sind unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides einzutragen, mit dem die im Abs. 2 angeführten Verfügungen der Behörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszügen (Abschriften) aus dem Register werden solche Eintragungen nur aufgenommen, soweit es beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.

(4) Im Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sind unter Angabe des Tages der Berichtigung vom Registerführer zu unterschreiben.

(5) Das Register ist dauernd aufzubewahren.

(6) Von der erfolgten Eintragung in das Register ist das Vertretungsorgan der Stiftung (des Fonds) zu verständigen.

Stand vor dem 14.06.2018

In Kraft vom 27.06.1995 bis 14.06.2018

(1) Die Landesregierung hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, ein Register zu führen und auf Ansuchen Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben zu erteilen. In das Register kann jedermann Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen verlangen.

(2) Das Register hat hinsichtlich der Stiftungen und Fonds zu enthalten:

1.

den Namen, den Sitz und die Adresse;

2.

Angaben über den Zweck;

3.

Angaben über den begünstigten Personenkreis;

4.

die Namen und Adressen der Vertretungsorgane;

5.

den Tag der Errichtung sowie Angaben über allfällige

Satzungsänderungen, die Umwandlung oder Auflösung.

(3) In das Register sind unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides einzutragen, mit dem die im Abs. 2 angeführten Verfügungen der Behörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszügen (Abschriften) aus dem Register werden solche Eintragungen nur aufgenommen, soweit es beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.

(4) Im Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sind unter Angabe des Tages der Berichtigung vom Registerführer zu unterschreiben.

(5) Das Register ist dauernd aufzubewahren.

(6) Von der erfolgten Eintragung in das Register ist das Vertretungsorgan der Stiftung (des Fonds) zu verständigen.

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