§ 39 IWO 2011 Zurückziehung von Wahlvorschlägen, Zustimmungserklärungen und Unterschriften

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Eine Wählergruppe kann bis spätestens am 1623. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates zurückziehen. Die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären und muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber unterfertigt sein. Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden.

(2) Ein Wahlwerber kann bis spätestens am zwölften19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 36 Abs. 7 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären. DieDer Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat unverzüglich den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe des betreffenden Wahlwerbers von der Zurückziehung zu verständigen und den Wahlwerber auf der Wahlwerberliste des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates zu streichen. Unterfertigungen des Wahlwerbers nach diesem Gesetz bleiben durch die Zurückziehung der Zustimmungserklärung unberührt.

(3) Unterstützungserklärungen nach § 36 Abs. 4 können bis spätestens am 1623. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zurückgezogen werden, wenn der Unterzeichner glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterfertigung veranlasst worden ist. Die Zurückziehung der Unterschrift ist dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 22.08.2017

(1) Eine Wählergruppe kann bis spätestens am 1623. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates zurückziehen. Die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären und muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber unterfertigt sein. Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden.

(2) Ein Wahlwerber kann bis spätestens am zwölften19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 36 Abs. 7 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären. DieDer Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat unverzüglich den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe des betreffenden Wahlwerbers von der Zurückziehung zu verständigen und den Wahlwerber auf der Wahlwerberliste des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates zu streichen. Unterfertigungen des Wahlwerbers nach diesem Gesetz bleiben durch die Zurückziehung der Zustimmungserklärung unberührt.

(3) Unterstützungserklärungen nach § 36 Abs. 4 können bis spätestens am 1623. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zurückgezogen werden, wenn der Unterzeichner glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterfertigung veranlasst worden ist. Die Zurückziehung der Unterschrift ist dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären.

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