§ 1 Bgld. LDHG Allgemeines

Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrerinnen oder Lehrer (LandeslehrerLandeslehrerinnen oder -lehrer) für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers haben, sowie über Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer obliegt den im folgenden genannten Dienstbehörden.

(2) HinsichtlichBei der dem DienstgeberBesetzung der LandesvertragslehrerinnenSchulcluster-Leitung von Schulclustern, an denen Bundes- und Landesvertragslehrer zukommenden Zuständigkeiten giltPflichtschulen beteiligt sind, sind § 14a Abs. 11 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, § 6 BGBl. Nr. 172/1966sinngemäß mit, in der MaßgabeFassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017, dass für die nach den für LandesvertragslehrerinneniVm. § 26f Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017, § 2 Abs. 1 lit. e und Landesvertragslehrer geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen der Landesschulrat zuständig istf auf Landesvertragslehrpersonen sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018

(1) Die Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrerinnen oder Lehrer (LandeslehrerLandeslehrerinnen oder -lehrer) für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers haben, sowie über Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer obliegt den im folgenden genannten Dienstbehörden.

(2) HinsichtlichBei der dem DienstgeberBesetzung der LandesvertragslehrerinnenSchulcluster-Leitung von Schulclustern, an denen Bundes- und Landesvertragslehrer zukommenden Zuständigkeiten giltPflichtschulen beteiligt sind, sind § 14a Abs. 11 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, § 6 BGBl. Nr. 172/1966sinngemäß mit, in der MaßgabeFassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017, dass für die nach den für LandesvertragslehrerinneniVm. § 26f Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017, § 2 Abs. 1 lit. e und Landesvertragslehrer geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen der Landesschulrat zuständig istf auf Landesvertragslehrpersonen sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten