§ 2 Bgld. LDHG

Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2020 bis 31.12.9999

Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse

a)

die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. VI Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962;

b)

die Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b LDG 1984;

c)

die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984.;

d)

die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulclustern) gemäß § 26a Abs. 11 LDG 1984.

Stand vor dem 18.02.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 18.02.2020

Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse

a)

die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. VI Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962;

b)

die Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b LDG 1984;

c)

die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984.;

d)

die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulclustern) gemäß § 26a Abs. 11 LDG 1984.

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