§ 4 Bgld. LDHG

Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999
Dem Kollegium des Bezirksschulrates obliegt hinsichtlich der Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulensowie der Polytechnischen Lehrgänge innerhalb des Verwaltungsbezirkes

a) die Erstattung von Vorschlägen zur Ernennung gemäß § 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

(Anm.: lit.b entfällt lautentfallen mit LGBl. Nr. 35/2013LGBl. Nr. 32/2014)

c) die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Verleihung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Abs. 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit den damit verbundenen Ernennungen auf eine andere Planstelle gemäß § 8 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
d) die Erstattung von Vorschlägen betreffend neuerliche Ausschreibung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Abs. 6 letzter Satz Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
e) die Zuweisung von Landeslehrern an eine Schule gemäß § 19 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 nach Maßgabe der für den Verwaltungsbezirk erfolgten Zuteilung;
f) die Versetzung von Landeslehrern gemäß § 19 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
g) die Erstattung von Vorschlägen für die Betrauung mit der Leitung gemäß § 27 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, ausgenommen im Falle der Errichtung einer solchen Schule;
h) die Stellungnahme zur Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen gemäß § 20 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
i) die Antragstellung betreffend Verleihung von Amtstiteln gemäß § 55 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, Berufstiteln und Ehrenzeichen.

Stand vor dem 24.07.2014

In Kraft vom 01.09.2012 bis 24.07.2014
Dem Kollegium des Bezirksschulrates obliegt hinsichtlich der Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulensowie der Polytechnischen Lehrgänge innerhalb des Verwaltungsbezirkes

a) die Erstattung von Vorschlägen zur Ernennung gemäß § 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

(Anm.: lit.b entfällt lautentfallen mit LGBl. Nr. 35/2013LGBl. Nr. 32/2014)

c) die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Verleihung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Abs. 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit den damit verbundenen Ernennungen auf eine andere Planstelle gemäß § 8 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
d) die Erstattung von Vorschlägen betreffend neuerliche Ausschreibung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Abs. 6 letzter Satz Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
e) die Zuweisung von Landeslehrern an eine Schule gemäß § 19 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 nach Maßgabe der für den Verwaltungsbezirk erfolgten Zuteilung;
f) die Versetzung von Landeslehrern gemäß § 19 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
g) die Erstattung von Vorschlägen für die Betrauung mit der Leitung gemäß § 27 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, ausgenommen im Falle der Errichtung einer solchen Schule;
h) die Stellungnahme zur Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen gemäß § 20 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
i) die Antragstellung betreffend Verleihung von Amtstiteln gemäß § 55 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, Berufstiteln und Ehrenzeichen.

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