§ 5 Bgld. LDHG

Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999
Dem Bezirksschulrat obliegt hinsichtlich der Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie der Polytechnischen Lehrgänge innerhalb des Verwaltungsbezirkes

a) die vorübergehende Zuweisung von Landeslehrern gemäß § 21 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
b) die Bewilligung des Diensttausches gemäß § 20 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, ausgenommen die Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen;
c) die Stellungnahme in Angelegenheiten des Gnadenrechtes gemäß § 105 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
d) die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen;
e) die Anordnung von Mehrdienstleistungen gemäß § 43 Abs. 3
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und deren Überprüfung;
f) die Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu drei Tagen gemäß § 57 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
g) die Gewährung einer Pflegefreistellung gemäß § 59 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2014)

Stand vor dem 24.07.2014

In Kraft vom 01.09.2012 bis 24.07.2014
Dem Bezirksschulrat obliegt hinsichtlich der Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie der Polytechnischen Lehrgänge innerhalb des Verwaltungsbezirkes

a) die vorübergehende Zuweisung von Landeslehrern gemäß § 21 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
b) die Bewilligung des Diensttausches gemäß § 20 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, ausgenommen die Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen;
c) die Stellungnahme in Angelegenheiten des Gnadenrechtes gemäß § 105 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
d) die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen;
e) die Anordnung von Mehrdienstleistungen gemäß § 43 Abs. 3
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und deren Überprüfung;
f) die Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu drei Tagen gemäß § 57 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
g) die Gewährung einer Pflegefreistellung gemäß § 59 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2014)

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