§ 10 Bgld. LDHG

Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Leistungsfeststellung einer Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen gemäß § 67 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 in oberster Instanz ist beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungsoberkommission einzurichten.

(2) Der Leistungsfeststellungsoberkommission gehören an:

a) der Präsident des Landesschulrates oder in seiner Vertretung der Amtsdirektor des Landesschulrates als Vorsitzender;
b) der Landesschulinspektor für allgemeinbildende Pflichtschulen;
c) ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;
d) zwei Vertreter der Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Wenn es sich um einen Landeslehrer handelt, der in einer Schulklasse mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungsoberkommission ein vom Landesschulrat bestellter Vertreter aus dem Kreise jener Landeslehrer, die in Klassen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache unterrichten, als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Leistungsfeststellung einer Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen gemäß § 67 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 in oberster Instanz ist beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungsoberkommission einzurichten.

(2) Der Leistungsfeststellungsoberkommission gehören an:

a) der Präsident des Landesschulrates oder in seiner Vertretung der Amtsdirektor des Landesschulrates als Vorsitzender;
b) der Landesschulinspektor für allgemeinbildende Pflichtschulen;
c) ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;
d) zwei Vertreter der Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Wenn es sich um einen Landeslehrer handelt, der in einer Schulklasse mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungsoberkommission ein vom Landesschulrat bestellter Vertreter aus dem Kreise jener Landeslehrer, die in Klassen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache unterrichten, als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

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