§ 11 Bgld. LDHG

Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Leistungsfeststellung der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 67 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 in oberster Instanz ist beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungsoberkommission einzurichten.

(2) Der Leistungsfeststellungsoberkommission gehören an:

a) der Landeshauptmann oder in seiner Vertretung der Leiter der mit den Angelegenheiten der Berufsschulen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;
b) der Landesschulinspektor für allgemeinbildende Pflichtschulen;
c) ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;
d) zwei Vertreter der Landeslehrer für Berufsschulen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.10.1995 bis 31.12.2013
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Leistungsfeststellung der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 67 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 in oberster Instanz ist beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungsoberkommission einzurichten.

(2) Der Leistungsfeststellungsoberkommission gehören an:

a) der Landeshauptmann oder in seiner Vertretung der Leiter der mit den Angelegenheiten der Berufsschulen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;
b) der Landesschulinspektor für allgemeinbildende Pflichtschulen;
c) ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;
d) zwei Vertreter der Landeslehrer für Berufsschulen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

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