§ 14 Bgld. LDHG

Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen in oberster Instanz ist beim Landesschulrat eine Disziplinaroberkommission einzurichten.

(2) Der Disziplinaroberkommission gehören an:

a) der Landeshauptmann oder in seiner Vertretung der Leiter der mit den Angelegenheiten der allgemein-bildenden Pflichtschulen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;
b) der Landesschulinspektor für allgemeinbildende Pflichtschulen;
c) ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;
d) zwei Vertreter der Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Der Landeshauptmann hat einen rechtskundigen Beamten des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen in oberster Instanz ist beim Landesschulrat eine Disziplinaroberkommission einzurichten.

(2) Der Disziplinaroberkommission gehören an:

a) der Landeshauptmann oder in seiner Vertretung der Leiter der mit den Angelegenheiten der allgemein-bildenden Pflichtschulen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;
b) der Landesschulinspektor für allgemeinbildende Pflichtschulen;
c) ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;
d) zwei Vertreter der Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Der Landeshauptmann hat einen rechtskundigen Beamten des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter zu bestellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten