§ 62 IWO 2011 Eintragung eines Wahlwerbers durch den Wähler

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Wähler kann in dem auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates dafür vorgesehenen Raum die Namen von höchstens zwei Wahlwerbern der von ihm gewählten oder nach § 61 Abs. 3 oder 4 als gewählt geltenden Wählergruppe eintrageneine Vorzugsstimme geben, indem er in dem auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates dafür vorgesehenen Raum deren Namen oder Reihungsnummer der Wahlwerberliste einträgt. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche(n) Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wähler eintragen wollte. Dies ist im Fall der Eintragung des Namens insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familien- bzw. NachnamenFamiliennamen des Wahlwerbers oderund bei Wahlwerbern derselben Wählergruppe mit demselben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zz.B. B.zusätzliche Angabe der Reihungsziffer in der Wahlwerberliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält. Wurde der Name eines WahlwerbersWahlwerber nicht in der Zeile der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde auf dem amtlichen Stimmzettel ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht erfolgt. Wurden mehr als zwei Wahlwerber eingetragen, so gilt keiner der Wahlwerber als eingetragen. Wurde ein Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe in dem dafür vorgesehenen Raum mehrmals eingetragen, so gilt er als nur einmal gültig eingetragen.

(2) Wurden zwei Wahlwerber verschiedener Wählergruppen, deren Wahlvorschläge miteinander gekoppelt sind, jeweils hinsichtlich ihrer Wählergruppe im Sinn des Abs. 1 eingetragen, so gilt die Eintragung nur bezüglich jenes Wahlwerbers als gültig erfolgt, dessen Wählergruppe vom Wähler gewählt wurde bzw. nach § 61 Abs. 3 oder 4 als gewählt gilt. Abs. 1 sechster Satz ist anzuwenden.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 14.12.2011 bis 22.08.2017

(1) Der Wähler kann in dem auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates dafür vorgesehenen Raum die Namen von höchstens zwei Wahlwerbern der von ihm gewählten oder nach § 61 Abs. 3 oder 4 als gewählt geltenden Wählergruppe eintrageneine Vorzugsstimme geben, indem er in dem auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates dafür vorgesehenen Raum deren Namen oder Reihungsnummer der Wahlwerberliste einträgt. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche(n) Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wähler eintragen wollte. Dies ist im Fall der Eintragung des Namens insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familien- bzw. NachnamenFamiliennamen des Wahlwerbers oderund bei Wahlwerbern derselben Wählergruppe mit demselben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zz.B. B.zusätzliche Angabe der Reihungsziffer in der Wahlwerberliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält. Wurde der Name eines WahlwerbersWahlwerber nicht in der Zeile der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde auf dem amtlichen Stimmzettel ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht erfolgt. Wurden mehr als zwei Wahlwerber eingetragen, so gilt keiner der Wahlwerber als eingetragen. Wurde ein Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe in dem dafür vorgesehenen Raum mehrmals eingetragen, so gilt er als nur einmal gültig eingetragen.

(2) Wurden zwei Wahlwerber verschiedener Wählergruppen, deren Wahlvorschläge miteinander gekoppelt sind, jeweils hinsichtlich ihrer Wählergruppe im Sinn des Abs. 1 eingetragen, so gilt die Eintragung nur bezüglich jenes Wahlwerbers als gültig erfolgt, dessen Wählergruppe vom Wähler gewählt wurde bzw. nach § 61 Abs. 3 oder 4 als gewählt gilt. Abs. 1 sechster Satz ist anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten