§ 14 StS 1992 § 14

Statut für die Stadt Steyr 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichts des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) nach § 28 Abs. 5 zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) - zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben und kann nach ihrem Einlangen nicht mehr widerrufen werden.

(2) Ein Mitglied des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklärenverliert sein Mandat,

1.

wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint oder sich vor Beendigung der Wahl (§§ 23 und 28) entfernt;

2.

wenn es sich weigert, das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht in der im § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Form ablegt oder es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistetWeise abzulegen;

3.

wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Gemeinderats unentschuldigt nicht teilnimmt.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklärenverliert sein Mandat,

1.

wenn es die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 Oö. Kommunalwahlordnung verliert oder ein solcher ursprünglicher Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird;

2.

wenn ein Umstandes die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung eintritt oder ein solcher ursprünglicher Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird.verliert;

3.

wenn ein Umstand gemäß § 24 Abs. 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung eintritt.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2018)

(4) Im FallDer Verlust des Mandats tritt in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 von Gesetzes wegen ein. In den Fällen des Abs. 2 hat der Gemeinderat den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlusts an den Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG) zu stellen. Im Fallund des Abs. 3 Z 1 hat der Stadtsenat in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung des Stadtsenats außer Kraft; ein beim Stadtsenat anhängiges Verfahren ist einzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017LGBl.Nr. 91/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.2018

(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichts des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) nach § 28 Abs. 5 zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) - zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben und kann nach ihrem Einlangen nicht mehr widerrufen werden.

(2) Ein Mitglied des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklärenverliert sein Mandat,

1.

wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint oder sich vor Beendigung der Wahl (§§ 23 und 28) entfernt;

2.

wenn es sich weigert, das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht in der im § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Form ablegt oder es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistetWeise abzulegen;

3.

wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Gemeinderats unentschuldigt nicht teilnimmt.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklärenverliert sein Mandat,

1.

wenn es die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 Oö. Kommunalwahlordnung verliert oder ein solcher ursprünglicher Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird;

2.

wenn ein Umstandes die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung eintritt oder ein solcher ursprünglicher Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird.verliert;

3.

wenn ein Umstand gemäß § 24 Abs. 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung eintritt.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2018)

(4) Im FallDer Verlust des Mandats tritt in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 von Gesetzes wegen ein. In den Fällen des Abs. 2 hat der Gemeinderat den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlusts an den Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG) zu stellen. Im Fallund des Abs. 3 Z 1 hat der Stadtsenat in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung des Stadtsenats außer Kraft; ein beim Stadtsenat anhängiges Verfahren ist einzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017LGBl.Nr. 91/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

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