§ 71 IWO 2011 Niederschrift

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlbehörde hat sofort nach der Prüfung der Stimmzettel und der Zählung der Stimmen den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat, bezüglich der lit. e und h getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Wahlortes (Wahlsprengel, Wahllokal),

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Wahlsprengel, Wahllokal),

b) den Wahltag,

b)

den Wahltag,

c) die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen mit Angabe ihrer Wählergruppe,

c)

die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen mit Angabe ihrer Wählergruppe,

d) den Beginn und das Ende der Wahlhandlung,

d)

den Beginn und das Ende der Wahlhandlung,

e) die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,

e)

die Anzahl der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,

f) die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder die Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,

f)

die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder die Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,

g) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.),

g)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.),

h) die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 66 Abs. 5 und § 67.

h)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 66 Abs. 5 und § 67.

(3) Der Niederschrift sind, bezüglich der lit. d bis f getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, anzuschließen:

a) das Wählerverzeichnis,

a)

das Wählerverzeichnis,

b) das Abstimmungsverzeichnis,

b)

das Abstimmungsverzeichnis,

c) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

c)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

d) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

d)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

e) die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl des Gemeinderates nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung eines Wahlwerbers und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

e)

die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl des Gemeinderates nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung eines Wahlwerbers und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

f) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in einem Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind,

f)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in einem Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind,

g) die Wahlkarten.

g)

die Wahlkarten.

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 14.12.2011 bis 22.08.2017

(1) Die Wahlbehörde hat sofort nach der Prüfung der Stimmzettel und der Zählung der Stimmen den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat, bezüglich der lit. e und h getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Wahlortes (Wahlsprengel, Wahllokal),

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Wahlsprengel, Wahllokal),

b) den Wahltag,

b)

den Wahltag,

c) die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen mit Angabe ihrer Wählergruppe,

c)

die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen mit Angabe ihrer Wählergruppe,

d) den Beginn und das Ende der Wahlhandlung,

d)

den Beginn und das Ende der Wahlhandlung,

e) die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,

e)

die Anzahl der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,

f) die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder die Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,

f)

die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder die Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,

g) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.),

g)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.),

h) die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 66 Abs. 5 und § 67.

h)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 66 Abs. 5 und § 67.

(3) Der Niederschrift sind, bezüglich der lit. d bis f getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, anzuschließen:

a) das Wählerverzeichnis,

a)

das Wählerverzeichnis,

b) das Abstimmungsverzeichnis,

b)

das Abstimmungsverzeichnis,

c) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

c)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

d) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

d)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

e) die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl des Gemeinderates nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung eines Wahlwerbers und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

e)

die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl des Gemeinderates nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung eines Wahlwerbers und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

f) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in einem Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind,

f)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in einem Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind,

g) die Wahlkarten.

g)

die Wahlkarten.

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

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