§ 20 StS 1992 § 20

Statut für die Stadt Steyr 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.9999
§ 20

Beiziehung sachkundiger Personen

(1) Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der (Die) Vorsitzende kann ihm (ihr) zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.

(2) Der (Die) Vorsitzende kann für bestimmte Verhandlungsgegenstände Bedienstete der Stadt sowie andere sachkundige Personen den Sitzungen des Gemeinderates zur Auskunftserteilung beiziehen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

Stand vor dem 28.02.2005

In Kraft vom 01.02.1992 bis 28.02.2005
§ 20

Beiziehung sachkundiger Personen

(1) Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der (Die) Vorsitzende kann ihm (ihr) zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.

(2) Der (Die) Vorsitzende kann für bestimmte Verhandlungsgegenstände Bedienstete der Stadt sowie andere sachkundige Personen den Sitzungen des Gemeinderates zur Auskunftserteilung beiziehen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

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