§ 23 StS 1992 § 23

Statut für die Stadt Steyr 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.9999
II. Abschnitt

Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin)

§ 23

Wahl und Amtsdauer

(1) Sofern der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht nach den Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählt wurde (direkt gewählte/rgewählter Bürgermeister/in, direkt gewählte Bürgermeisterin), ist er (sie) in der konstituierenden Sitzung (§ 10) nach Angelobung der Mitglieder des Gemeinderatesvom Gemeinderat aus dessen Mitte auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer im Gemeinderat vertretenen WahlparteiFraktion angehört, die einen Wahlvorschlag gemäß Abs. 2 einreichen kann, von dieser Fraktion vorgeschlagen wird und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(2) Wahlvorschläge können nur von jenen im Gemeinderat vertretenen WahlparteienFraktionen eingereicht werden, denen nach den Bestimmungen des § 28 Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt. Diese Berechnung hat der (oder die) Vorsitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei angehörigen MitgliederFraktion angehörenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben sein und sind vor Beginn der Wahlhandlung dem (oder der) Vorsitzenden schriftlich zu übergeben.

(3) Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates nicht zustande, so ist eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, so ist eine engere Wahl oder - unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 - eine dritte Wahl durchzuführen.

(4) Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, welche bei der zweiten Wahl die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist derjenige (diejenige) in die engere Wahl einzubeziehen, der (die) auf dem Wahlvorschlag jener WahlparteiFraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisummen sind die Summen der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Wahlparteienwahlwerbenden Parteien entfallen sind; die einzelnen Parteisummen sind dabei jener Fraktion zuzuordnen, die aus der jeweiligen wahlwerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 1 hervorgeht.

(5) In der engeren Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.

(6) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinn des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige (diejenige) als gewählt, der (die) auf dem Wahlvorschlag jener WahlparteiFraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.

(8) Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingebracht, so können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer WahlparteiFraktion angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.

(9) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) wird auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.

(10) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) bleibt so lange im Amt, bis der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) angelobt ist.

(Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

Stand vor dem 28.02.2005

In Kraft vom 01.02.1992 bis 28.02.2005
II. Abschnitt

Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin)

§ 23

Wahl und Amtsdauer

(1) Sofern der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht nach den Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählt wurde (direkt gewählte/rgewählter Bürgermeister/in, direkt gewählte Bürgermeisterin), ist er (sie) in der konstituierenden Sitzung (§ 10) nach Angelobung der Mitglieder des Gemeinderatesvom Gemeinderat aus dessen Mitte auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer im Gemeinderat vertretenen WahlparteiFraktion angehört, die einen Wahlvorschlag gemäß Abs. 2 einreichen kann, von dieser Fraktion vorgeschlagen wird und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(2) Wahlvorschläge können nur von jenen im Gemeinderat vertretenen WahlparteienFraktionen eingereicht werden, denen nach den Bestimmungen des § 28 Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt. Diese Berechnung hat der (oder die) Vorsitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei angehörigen MitgliederFraktion angehörenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben sein und sind vor Beginn der Wahlhandlung dem (oder der) Vorsitzenden schriftlich zu übergeben.

(3) Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates nicht zustande, so ist eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, so ist eine engere Wahl oder - unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 - eine dritte Wahl durchzuführen.

(4) Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, welche bei der zweiten Wahl die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist derjenige (diejenige) in die engere Wahl einzubeziehen, der (die) auf dem Wahlvorschlag jener WahlparteiFraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisummen sind die Summen der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Wahlparteienwahlwerbenden Parteien entfallen sind; die einzelnen Parteisummen sind dabei jener Fraktion zuzuordnen, die aus der jeweiligen wahlwerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 1 hervorgeht.

(5) In der engeren Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.

(6) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinn des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige (diejenige) als gewählt, der (die) auf dem Wahlvorschlag jener WahlparteiFraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.

(8) Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingebracht, so können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer WahlparteiFraktion angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.

(9) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) wird auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.

(10) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) bleibt so lange im Amt, bis der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) angelobt ist.

(Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

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