§ 5 Bgld. RG 1995 Überörtlicher Rettungsdienst

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Angelegenheiten des überörtlichen Rettungsdienstes sind vom Land zu besorgen.

(2) Aufgabe des überörtlichen Rettungsdienstes ist es, die Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenen Fällen sicherzustellen, in denen solchedie Erbringung solcher Leistungen in einernach deren Art oder in einem Ausmaß erforderlich sind, das die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde als Träger des örtlichen Rettungsdienstes übersteigt. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere

1.

Erste-Hilfe-Maßnahmen und Rettungsdienste bei Großunfällen und Katastrophen,

2.

der Betrieb von Rettungsleitstellen,

3.

die Aus- und Weiterbildung der im Rettungsdienst tätigen Personen sowie

4.

der Notarztrettungsdienst.

(3) Zur ErfüllungUnter Notarztrettungsdienst versteht man eine ärztliche Tätigkeit, die die notwendige notärztliche Versorgung von verletzten oder erkrankten Personen sicherstellt. Notärztliche Versorgung ist die unmittelbare, dringende, durch besonders geschulte Notärztinnen und Notärzte vorzunehmende medizinische Versorgung solcher Personen wegen einer akuten lebensbedrohenden Gesundheitsgefährdung. Dabei sind bedarfsorientiert geeignete Rettungstransportmittel - wie Notarztwägen, Notarzteinsatzfahrzeuge oder Notarzthubschrauber - einzusetzen.

(4) Mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes hat sich das Land einer anerkannteneine anerkannte Rettungsorganisation zu bedienen, sofernbeauftragen. Dies gilt nicht Gefahr im Verzug vorliegt oder das Land diebei:

1.

Gefahr im Verzug oder

2.

der Erbringung durch eigene Einrichtungen des Landes oder

3.

der Beauftragung befugter, zuverlässiger und leistungsfähiger Einrichtungen mit bestimmten Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes, die von der mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen

Rettungsdienstes beauftragten anerkannten Rettungsorganisation nicht erbracht werden können.

(5) Die mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes gemäß Abs. 4 beauftragte anerkannte Rettungsorganisation kann zur Besorgung einzelner Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes nicht durch eigenemit Zustimmung des Landes andere geeignete Einrichtungen sichergestelltheranziehen.

(6) Die Rettungsorganisation oder die mit der Rettungsdienstleistung beauftragte Einrichtung hat zwecks laufender Evaluierung der getätigten Einsätze und Dienste eine Einsatzdokumentation gemäß den Vorgaben der Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (§ 5a) zu führen.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.01.1996 bis 30.09.2005

(1) Die Angelegenheiten des überörtlichen Rettungsdienstes sind vom Land zu besorgen.

(2) Aufgabe des überörtlichen Rettungsdienstes ist es, die Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenen Fällen sicherzustellen, in denen solchedie Erbringung solcher Leistungen in einernach deren Art oder in einem Ausmaß erforderlich sind, das die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde als Träger des örtlichen Rettungsdienstes übersteigt. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere

1.

Erste-Hilfe-Maßnahmen und Rettungsdienste bei Großunfällen und Katastrophen,

2.

der Betrieb von Rettungsleitstellen,

3.

die Aus- und Weiterbildung der im Rettungsdienst tätigen Personen sowie

4.

der Notarztrettungsdienst.

(3) Zur ErfüllungUnter Notarztrettungsdienst versteht man eine ärztliche Tätigkeit, die die notwendige notärztliche Versorgung von verletzten oder erkrankten Personen sicherstellt. Notärztliche Versorgung ist die unmittelbare, dringende, durch besonders geschulte Notärztinnen und Notärzte vorzunehmende medizinische Versorgung solcher Personen wegen einer akuten lebensbedrohenden Gesundheitsgefährdung. Dabei sind bedarfsorientiert geeignete Rettungstransportmittel - wie Notarztwägen, Notarzteinsatzfahrzeuge oder Notarzthubschrauber - einzusetzen.

(4) Mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes hat sich das Land einer anerkannteneine anerkannte Rettungsorganisation zu bedienen, sofernbeauftragen. Dies gilt nicht Gefahr im Verzug vorliegt oder das Land diebei:

1.

Gefahr im Verzug oder

2.

der Erbringung durch eigene Einrichtungen des Landes oder

3.

der Beauftragung befugter, zuverlässiger und leistungsfähiger Einrichtungen mit bestimmten Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes, die von der mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen

Rettungsdienstes beauftragten anerkannten Rettungsorganisation nicht erbracht werden können.

(5) Die mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes gemäß Abs. 4 beauftragte anerkannte Rettungsorganisation kann zur Besorgung einzelner Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes nicht durch eigenemit Zustimmung des Landes andere geeignete Einrichtungen sichergestelltheranziehen.

(6) Die Rettungsorganisation oder die mit der Rettungsdienstleistung beauftragte Einrichtung hat zwecks laufender Evaluierung der getätigten Einsätze und Dienste eine Einsatzdokumentation gemäß den Vorgaben der Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (§ 5a) zu führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten