§ 28 StS 1992 § 28

Statut für die Stadt Steyr 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.9999
III. Abschnitt

Der Stadtsenat

§ 28

Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Stadtsenat besteht aus dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin), drei Vizebürgermeistern (Vizebürgermeisterinnen) und vier weiteren Mitgliedern, die den Titel "Stadtrat" ("Stadträtin") führen. Der Anspruch im Gemeinderat vertretener WahlparteienFraktionen auf Vertretung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3. Ein(e) direkt gewählte(r) Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) einer WahlparteiFraktion angehört, die nach Abs. 3 keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, ist beratendes Mitglied des Stadtsenats; die Zahl der Stadträte (Stadträtinnen) erhöht sich in diesem Fall um eins. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 18/1997, 103/1997, 1/2005)

(2) Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden Sitzung (§ 10) die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen); wählbar sind die Mitglieder des Gemeinderates, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Nach ihrer Wahl können die Stadträte (Stadträtinnen) auf ihr Gemeinderatsmandat verzichten. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 18/1997, 103/1997)

(3) Die Mandate der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der Stadträte (Stadträtinnen) sind auf die im Gemeinderat vertretenen WahlparteienFraktionen nach folgender Berechnung aufzuteilen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen WahlparteienFraktionen im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zur Anzahl der im Stadtsenat zu vergebenden Mandate bzw. bis zur Anzahl der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) zu numerieren. Die auf diese Weise mit der jeweiligen höchsten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede WahlparteiFraktion erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen WahlparteienFraktionen im Gemeinderat nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteisummen (das sind die Summen der gültigen Stimmen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen WahlparteienFraktionen entfallen sind) zugrundezulegen. Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Bei der Aufteilung der Mandate der Stadträte (Stadträtinnen) sind der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) und die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) auf die Liste ihrer WahlparteiFraktion anzurechnen. Ein(e) direkt gewählte(r) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist nur dann auf die Liste seiner (ihrer) WahlparteiFraktion anzurechnen, wenn diese Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 1/2005)

(4) Die Wahlparteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate beim (bei der) Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge haben so viele Namen von Mitgliedern des Gemeinderates zu enthalten, wie der Wahlpartei an Mandaten zukommen, und die Mandate zu bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge gelten. Die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Hiebei ist die Anwesenheit von jeweils der Hälfte der dabei Wahlberechtigten erforderlich.

(5) Wird für die Wahl der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der Stadträte (Stadträtinnen) ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller auf Vertretung im Stadtsenat anspruchsberechtigten WahlparteienFraktionen eingebracht, so sind die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) vom Gemeinderat in einem gemeinsamen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Für den gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes des Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der gemeinsame Wahlvorschlag von mehr als der Hälfte der Mitglieder jeder anspruchsberechtigten WahlparteiFraktion unterschrieben sein muß. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(6) Wird bei den Wahlen von einer Wahlpartei, die zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist bei solchen Wahlen nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung des Gemeinderates einzuberufen, bei der die Wahlen durchzuführen sind. Wird auch dann von einer Wahlpartei kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Wahlpartei in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinderat über. Dabei können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für diese Wahlen finden die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.

(7) Auf die Wahl einzelner Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) oder Stadträte (Stadträtinnen) finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(8) Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vertreten haben, ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nach der Reihenfolge, in der die WahlparteienFraktionen zur Nominierung berechtigt sind, zu bestimmen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

Stand vor dem 28.02.2005

In Kraft vom 13.09.1997 bis 28.02.2005
III. Abschnitt

Der Stadtsenat

§ 28

Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Stadtsenat besteht aus dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin), drei Vizebürgermeistern (Vizebürgermeisterinnen) und vier weiteren Mitgliedern, die den Titel "Stadtrat" ("Stadträtin") führen. Der Anspruch im Gemeinderat vertretener WahlparteienFraktionen auf Vertretung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3. Ein(e) direkt gewählte(r) Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) einer WahlparteiFraktion angehört, die nach Abs. 3 keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, ist beratendes Mitglied des Stadtsenats; die Zahl der Stadträte (Stadträtinnen) erhöht sich in diesem Fall um eins. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 18/1997, 103/1997, 1/2005)

(2) Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden Sitzung (§ 10) die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen); wählbar sind die Mitglieder des Gemeinderates, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Nach ihrer Wahl können die Stadträte (Stadträtinnen) auf ihr Gemeinderatsmandat verzichten. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 18/1997, 103/1997)

(3) Die Mandate der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der Stadträte (Stadträtinnen) sind auf die im Gemeinderat vertretenen WahlparteienFraktionen nach folgender Berechnung aufzuteilen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen WahlparteienFraktionen im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zur Anzahl der im Stadtsenat zu vergebenden Mandate bzw. bis zur Anzahl der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) zu numerieren. Die auf diese Weise mit der jeweiligen höchsten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede WahlparteiFraktion erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen WahlparteienFraktionen im Gemeinderat nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteisummen (das sind die Summen der gültigen Stimmen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen WahlparteienFraktionen entfallen sind) zugrundezulegen. Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Bei der Aufteilung der Mandate der Stadträte (Stadträtinnen) sind der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) und die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) auf die Liste ihrer WahlparteiFraktion anzurechnen. Ein(e) direkt gewählte(r) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist nur dann auf die Liste seiner (ihrer) WahlparteiFraktion anzurechnen, wenn diese Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 1/2005)

(4) Die Wahlparteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate beim (bei der) Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge haben so viele Namen von Mitgliedern des Gemeinderates zu enthalten, wie der Wahlpartei an Mandaten zukommen, und die Mandate zu bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge gelten. Die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Hiebei ist die Anwesenheit von jeweils der Hälfte der dabei Wahlberechtigten erforderlich.

(5) Wird für die Wahl der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der Stadträte (Stadträtinnen) ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller auf Vertretung im Stadtsenat anspruchsberechtigten WahlparteienFraktionen eingebracht, so sind die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) vom Gemeinderat in einem gemeinsamen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Für den gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes des Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der gemeinsame Wahlvorschlag von mehr als der Hälfte der Mitglieder jeder anspruchsberechtigten WahlparteiFraktion unterschrieben sein muß. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(6) Wird bei den Wahlen von einer Wahlpartei, die zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist bei solchen Wahlen nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung des Gemeinderates einzuberufen, bei der die Wahlen durchzuführen sind. Wird auch dann von einer Wahlpartei kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Wahlpartei in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinderat über. Dabei können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für diese Wahlen finden die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.

(7) Auf die Wahl einzelner Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) oder Stadträte (Stadträtinnen) finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(8) Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vertreten haben, ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nach der Reihenfolge, in der die WahlparteienFraktionen zur Nominierung berechtigt sind, zu bestimmen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

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